Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung.
Die zuständige Stelle hat in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheidet sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Niedersächsischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Genehmigungspflicht. Die zuständige Stelle erteilt darüber Auskunft
Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- PDF-Datei: 583 kB
- Amtlicher Lageplan
- Technischer Lageplan 1:500
- Grundrisse der Geschosse 1:100 mit Darstellung der Entwässerungsobjekte und Rohrleitungen
- Systemschnitt/Entw.-Schema nach DIN 1986 T. 100 mit Höhenangaben bezogen auf NN
- bei gewerblichen Anlagen: Beschreibung der geplanten Abwasservorbehandlungsanlagen sowie Art und Menge des Abwassers
Die Unterlagen werden in 2-facher Ausfertigung benötigt!
Welche Gebühren fallen an?
Kosten für | Festlegung |
Privat Neubau Einfamilienhaus Neubau Doppelhaus, Mehrfamilienhaus 2-4 WE Neubau Reihenhaus, Mehrfamilienhaus größer als 4 WE Umbau/Erweiterung mit normalem Umfang Umbau/Erweiterung mit erheblichem Umfang |
486,00 € 543,00 € 715,00 € 258,00 € 429,00 € |
Gewerblich Neubau Kleingewerbe Neubau Großgewerbe Umbau/Erweiterung mit normalem Umfang Umbau/Erweiterung mit erheblichem Umfang |
486,00 € 1.000,00 € 315,00 € 715,00 € |
Nachtragsgenehmigung Nachträge mit geringem Aufwand Nachträge mit mittlerem Aufwand Nachträge mit erheblichem Aufwand |
58,00 € 172,00 € 286,00 € |
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Änderungen
- an der Grundstücksentwässerungsanlage,
- an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
- am Anschluss an die Abwasseranlage
bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).